Grundsätzlich sind alle von der Arbeitslosigkeit bedrohten und von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitenden berechtigt, in eine TG einzutreten.

Also alle Mitarbeitenden, die:

• bei Eintritt sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (hierunter fallen z.B. keine geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden).
• nicht innerhalb des Konzerns einen anderen Arbeitsplatz erzielen können/wollen.
• während der Laufzeit der TG das Rentenalter nicht erreichen. Die Laufzeit endet jedoch mit Erreichen des Rentenalters.
• sich noch in der Ansparphase eines Zeitkontingents in Altersteilzeit befinden, da sie gekündigt werden können. In diesem Fall wird die bisherige ATZ rückabgewickelt. Sobald Sie freigestellt wurden, sind Sie nicht mehr von einer Arbeitslosigkeit bedroht und können damit auch nicht in die TG eintreten. Ihre Bezüge wurden bereits in der Vergangenheit angespart.
• in Elternzeit, bzw. Mutterschutz sind. (Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende in Elternzeit in die TG eintreten. Sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in die TG eintreten möchte, muss sie ihre bzw. er seine Elternzeit kündigen und mindestens einen Monat eine gewisse Zeit vor Eintritt in die TG in das Unternehmen zurückgekehrt sein. Mitarbeiterinnen in Mutterschutz dürfen ebenfalls nicht in die TG eintreten. Durch ihren besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sind nicht kündbar.)

Allen diesen Mitarbeitenden ist zu empfehlen in die TG einzutreten. Selbst denen, die bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben. Durch die Möglichkeit der Ruhendstellung können Sie das neue Anstellungsverhältnis beginnen und dennoch die Sicherheit der TG genießen. Dafür ist wichtig, dass der neue Arbeitsvertrag erst nach dem offiziellen Beginn der TG in Kraft tritt. Es reicht hierfür die sog. juristische Sekunde. Das bedeutet, Sie treten zum Start der TG um 00:00:00 Uhr in die TG ein und stellen Ihren Vertrag mit der TG um 00:00:01, also eine Sekunde später, ruhend. Sie haben damit alle Rechte als Teilnehmende der TG und können z. B. in die TG zurückkehren, wenn der neue Arbeitsvertrag nicht ihren Vorstellungen entspricht.

Nicht in die TG eintreten dürfen:

• Auszubildende
• geringfügig Beschäftigte (Mitarbeitende, die lediglich geringfügig beschäftigt sind, dürfen nicht in die TG eintreten. Die Tatsache, dass die Gehälter durch die laufenden Sozialabgaben finanziert werden, geringfügig Beschäftigte jedoch von diesen befreit sind, führt dazu, dass sie keinen Anspruch besitzen.)
• AltersrentnerInnen
• Mitarbeitende mit voller Erwerbsminderung (Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.)